„Ein Kind zu haben bedeutet immer, ein Stück seines Herzens außerhalb seines Körpers zutragen“ (www.quadrophics.com)
Die gesetzlich fixierte Pflicht (§ 1631 BGB) der Eltern, ihr minderjähriges Kind zu beaufsichtigen, ist nicht damit beendet, wenn sie ihr Kind in der Obhut des Trainers überlassen, quasi mit ihrem Mantel an der Garderobe abgeben. Bei einem normal entwickelten Kind etwa ab sieben Jahre ist wohl eine ständige Überwachung nicht mehr angemessen. Es hängt aber von den Eigenheiten des Kindes und dessen Erziehungsstand ab, ob allgemeine Belehrungen und Verbote akzeptiert und umgesetzt werden. Aufsichtspflicht reduziert sich nicht nur auf die Beaufsichtigung, sondern schließt Pflege und Erziehung mit ein.
In dem Sinne ist die Aufsichtspflicht der Eltern dahingehend erweitert, dass sich die Kinder auch in ihrer Abwesenheit diszipliniert und zivilisiert bewegen. So heißt es in § 1626 BGB, Absatz 2: „Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit des Kindes zu selbständigem und verantwortungsbewusstem Handeln.“ Also konkret: Sich selbstständig umkleiden, duschen und zur Schwimmhalle begeben können und die Baderegeln einzuhalten. Das ist deshalb schon erforderlich, da z.B. bei Verspätung der Trainer an die Gruppe gebunden ist und das Kind nicht abholen kann. Das ist eine Grauzone, die einige Vereine überbrücken, indem die Gruppe geschlossen im Vorraum der Schwimmhalle empfangen wird. Zuspätkommende haben dann Pech gehabt.
Mit der Übernahme der Gruppe übernimmt der Trainer dann automatisch die Aufsichtspflicht. Dem muss aber eine ausdrückliche Vereinbarung zugrunde liegen, die mit der Vereinsmitgliedschaft gegeben ist, denn hier handelt es sich um eine länger dauernde und gegen Entgelt (Vereinsbeitrag) erfolgende Verpflichtung. Trotzdem sind die Eltern dafür verantwortlich, die ihnen obliegenden Verpflichtungen nur an eine gewissenhafte, zuverlässige Person zu übertragen.
Der Trainer hat zu sichern, dass weder die beaufsichtigten Kinder und Jugendlichen selbst Schaden erleiden, noch dass sie anderen Schaden zufügen. Welchen Maßstab kann man da anlegen? Hier hält sich der Gesetzgeber verständlich offen, um Spitzfindigkeiten auszuschließen. Pädagogisch sinnvolles Handeln wird nicht durch rechtliche Begrenzungen unmöglich gemacht. Der gesetzliche Rahmen lässt einen Spielraum, innerhalb dessen der Aufsichtspflichtige sinnvoll und ohne größere Risiken arbeiten kann. Entscheidend ist immer, dass er sein Handeln auch nachvollziehbar begründen kann. Pädagogische Freiräume und Entscheidungsspielräume müssen aber dann zurücktreten, wenn wegen der konkreten Eigenarten des Aufsichtsbedürftigen oder der Gefährlichkeit der Situation erhebliche Schäden drohen (LSB Berlin).
Auch wenn der Trainer jemand beauftragen sollte, auf die Gruppe aufzupassen, weil er noch zuspätkommende Kinder abholen muss, zählt, dass auch bei der ganzen oder teilweisen Übertragung der Aufsichtspflicht ein Teil der Verantwortung bei der Person verbleibt, Der Trainer ist in dem Fall weiterhin dafür verantwortlich, dass organisatorisch alles so läuft, wie es geplant war; in anderen Worten ausgedrückt, er muss den Überblick behalten[1].
Eine Pflicht zur Beaufsichtigung der Wege zum und vom Training gibt es nicht. Das trifft auch zu, wenn undisziplinierte Kinder vor Beendigung des Trainings nach Hause geschickt werden. In dem Fall sind Reife und Grad der Selbständigkeit des Kindes zu berücksichtigen.
Literatur: https://lsb-berlin.net/angebote/verbands-und-vereinsberatung/versicherung-haftung/aufsichtspflicht/
[1] Vgl. http://www.blaeserjugend.de/recht/aufsichtspflicht.htm