„Kinder tragen niemals die Verantwortung für einen sexuellen Übergriff.“ Bange/Deegener: Sexueller Missbrauch an Kindern, Weinheim 1996
Nach Einführung des § 8a SGB VIII sind soziale Träger dazu verpflichtet den Schutzauftrag für Kinder verstärkt wahrzunehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine erfahrene Fachkraft hinzuzuziehen. Dieser Schutzauftrag schließt ein:
Schutz vor körperlicher und seelischer Gewalt
Schutz vor emotionaler sowie körperlich-gesundheitlicher Vernachlässigung
Schutz vor sexuellem Missbrauch
Der Sportverein ist der Ort ist, an dem sexualisierte Gewalt im Kontext des organisierten Sports am häufigsten vorkommt. Gleichzeitig geben Befunde des Forschungsprojektes „Safe Sport“ erste Hinweise darauf, dass Athlet/-innen, die von sexualisierter Gewalt betroffen waren, in ihren Vereinen eine signifikant schwächere Kultur des Hinsehens wahrnehmen als Athlet/-
innen, die keine sexualisierte Gewalt erfahren haben.
In den Sportvereinen wird angestrebt, im Idealfall zwei Beauftragte, möglichst einen männlichen und eine weibliche Vertreter/-in, mit der Durchführung von Präventionsmaßnahmen zu beauftragen. Diese/r kann, muss aber nicht zwingend, aus den Reihen der Leitungs-/Vorstandsebene kommen und z.B. bereits einen Posten als Jugendvertreter/-in innehaben.
Der/die Kinderschutzbeauftragte bedarf einer entsprechenden Qualifizierung sowie eines engen Kontaktes zu externer Beratung, um seine/ihre anspruchsvolle Tätigkeit sachgerecht ausführen zu können. Er/sie ist den Interessen der betroffenen Person verpflichtet. Die Position eines/einer Beauftragten ist strukturell vergleichbar der eines/einer Datenschutzbeauftragten nach dem Bundesdatenschutzgesetz.
Zu den Aufgaben der Beauftragten gehören:
• Sie erweitern ihr Wissen zum Thema und vermitteln dieses im Verein (bzw. sorgen für externe Unterstützung bei der Wissensvermittlung im Verein).
• Sie koordinieren die Präventionsmaßnahmen im Verein.
• Sie sind vertrauensvolle Ansprechpartner/-in für die Vereinsmitglieder (für Kinder, Eltern und Trainer/innen).
• Sie knüpfen Kontakte und Netzwerke zu den Fachkräften der kommunalen und regionalen Sportverbände/-bünde sowie zu anderen Fachstellen, die sich mit der Prävention sexualisierter Gewalt befassen.
• Sie leiten im Falle einer Beschwerde oder eines Verdachtes Schritte zur Intervention ein.
• Sie kümmern sich um eine öffentliche Darstellung der Präventionsmaßnahmen (evtl. in Zusammenarbeit mit den Zuständigen für Öffentlichkeitsarbeit).
• Sie koordinieren die Erstellung von Verhaltensleitlinien.
• Sie erarbeiten gemeinsam mit der Vereins-/Verbandsführung Vorgaben für die Auswahl von ehrenamtlichen und hauptberuflichen Mitarbeiter/-innen.
Aus: Gegen sexuelle Gewalt im Sport, Material des DOSB, 2011, S.22
Bei Fragen zur Prävention von, Intervention und Aufarbeitung bei psychischer, physischer und sexualisierter Gewalt im Sport können die Ansprechpartner*innen der Landessportjugenden und -bünde, der (Jugendorganisationen der) Spitzenverbände sowie der Verbände mit besonderen Aufgaben weiterhelfen. Die Kontaktdaten sind unter „Information & Beratung“ auf www.safesport.dosb.de zu finden.
Aktuell: Leitlinien des DOSB zur Aufarbeitung sexueller Gewalt ( https://static-dsj-de.s3.amazonaws.com/Publikationen/PDF/Safesport_-_Leitlinien_zur_Aufarbeitung_sexualisierte_Gewalt.pdf)