„Das Licht der Öffentlichkeit blendet“. André Brie, deutscher Diplom-Politikwissenschaftler
Ihre Frage berührt das Persönlichkeitsrecht[1] Ihres Kindes, ob Sportler oder Nichtsportler. Danach hat es das Recht am eigenen Bild, wonach es selbst (oder der Erziehungsberechtigte) entscheiden kann, ob und unter welchen Bedingungen jemand Abbildungen von seiner Person verbreiten oder veröffentlichen darf. Werden Name oder Bild ohne Erlaubnis verwendet, können Sie dafür Schadenersatz verlangen. Diese Rechtsprechung geht davon aus, dass Personen nicht ungefragt in die Öffentlichkeit gezogen werden dürfen. Nun ist das mit Ihrer Lokalpresse bestimmt nicht so problematisch, da in der Regel noch eine gewisse Seriosität erwartet werden kann. Viel ungehaltener geht es da im Internet zu, besonders bei Facebook. Auch hier zählt, dass abgebildete Personen um Erlaubnis gebeten werden müssen. Vielen Kindern und Jugendlichen sind die Gefahren nicht bewusst, wenn sie leichtfertig Bilder ins Netz stellen. Gute Hinweise, wie man aus so einer Sache herauskommt, erhalten Sie unter „klicksafe.de“, einer Initiative der EU für mehr Sicherheit im Netz.
Wenn der über Ihr Kind verbreitete Text unwahr ist, können Sie (im Namen Ihres Kindes) eine Gegendarstellung verlangen. Das ist aber nur bei unwahren Tatsachenbehauptungen möglich, nicht gegenüber Meinungsäußerungen. Aber Achtung: unter Umständen erregt die Gegendarstellung mehr Aufmerksamkeit als der ursprüngliche Bericht und Sie machen „aus einer Mücke einen Elefanten“. Sie sollten sich immer über die Erfolgsaussichten im Klaren sein.
Das „Recht am eigenen Bild“ [2] ist aber mit Ausnahmen verbunden, die insbesondere bei so genannten „Personen der Zeitgeschichte“ zutreffen. Dazu zählen prominente Sportler, wenn sie ständig oder vorübergehend im Blickfeld mindestens eines Teils der Öffentlichkeit stehen. Das kann alle Sportler übertragen werden, die an einer Veranstaltung von allgemeinem Interesse teilnehmen! Deren Fotos kann die Presse ohne Entgelt veröffentlichen, aber nur im Rahmen der Berichterstattung und nicht für kommerzielle Zwecke (Werbung usw.). Die Abbildungsfreiheit stößt aber an ihre Grenzen, wenn die Geheim-, Intim- oder Privatsphäre des Sportlers verletzt wird oder durch entstellende Abbildungen dessen Ruf gefährdet ist. Besonders im Internet wird der berechtigte Grundsatz verlassen, privates und berufliches (hier Sport) zu trennen.
Mit zunehmender Popularität werden Sportmarketingfirmen auch die Persönlichkeitsrechte Ihres Kindes vertreten, der dann aber zumeist das 18. Lebensalter überschritten hat und eigenverantwortlich handelt.
Das gesamte Feld ist nicht sehr übersichtlich und lässt verschiedene Auslegungen zu. Es ist aber besonders zu beachten, wenn Kaderverträge mit den Verbänden und Vereinbarungen mit Sponsoren getroffen werden. Im Vordergrund steht dabei leider zunehmend die Vermarktung des Sportlers und nicht dessen Persönlichkeitsentwicklung. „Heute hoch gelobt, morgen im tiefen Fall“ ist in den Medien keine Seltenheit. Deshalb werden inzwischen unsere Topathleten im Umgang mit den Medien geschult.
[1] § 823 Abs. 1 und 2 (BGB)
[2] § 22 Kunst – und Urheberrechtsgesetz (KUG )