Entscheidend ist, dass Sie im Auftrag des Vereins unterwegs sind. Denn § 831 Satz 1 BGB besagt: „Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt“.
Schäden, die auf Grund von Verkehrsunfällen auf der Fahrt zum Training oder zu Wettkämpfen durch einen schuldhaft verursachten Unfall entstehen, werden durch die Haftpflichtversicherung des Kfz-Halters abgedeckt. Darüber hinaus wird für die Personen, die oft die Schwimmer fahren, eine Insassen-Unfallversicherung empfohlen. Die unvermeidliche Höherstufung in der Haftpflicht- und Kaskoversicherung sollte der Fahrer abwenden, indem er nur zu einer solchen Handlung bereits ist, wenn der Verein über einen zusätzlichen Kasko-Versicherungsschutz verfügt, wenn Personen im Auftrag des Vereins befördert werden. In diesem Rahmen kann auch die Höherstufung des Schadensfreiheitsrabatts für zwei Jahre aufgefangen werden. Zudem besteht die Möglichkeit, gegenüber mitgenommenen Athleten einen vertraglichen Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit zu vereinbaren.
Weitgehend unbekannt dürfte aber sein, dass diese im Vereinsinteresse liegende Tätigkeit auch über die Versicherungsumfänge der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) mitversichert ist. Voraussetzung ist jedoch immer, dass es sich grundsätzlich um Fahrten zu fremden Sportstätten handeln muss und dass andere Kinder mitfahren bzw. der Transport anderer Kinder noch vorgesehen war. Bei einem eventuellen Unfall wäre das Elternteil unter diesen Umständen versichert wie ein Arbeitnehmer. Mögliche Versicherungsleistungen:
- Leistungen der medizinischen Rehabilitation (Heilbehandlung, erweiterte ambulante Physiotherapie)
- Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation
- Leistungen der sozialen Rehabilitation
- Entschädigung durch Geldleistungen (Verletztenrente, Verletztengelt, Übergangsgeld)
(Quelle: https://lsb-berlin.net/angebote/verbands-und-vereinsberatung/versicherung-haftung/)