Kinder sind uns lieb und teuer

Können die Ausgaben für Training und Wettkampf unseres Kindes von der Steuer abgesetzt werden?

„In dieser Welt gibt es nichts Sicheres als den Tod und die Steuern”, Benjamin Franklin

Es gibt Eltern, die entscheiden sich für den Schwimmsport, weil er angeblich wenig kostet. Betreibt aber ihr Kind leistungsmäßig Schwimmen, werden sie bald feststellen, dass dem nicht so ist. Ihr Kind benötigt eben nicht nur eine Badehose, sondern hinzu kommen weitere Utensilien (s. A.17) sowie Wettkampfreisen, Trainingslager bis zu Schul-/Internatskosten bei dem Besuch einer Sportschule. Eine Förderung durch Sponsoren setzt erst bei entsprechenden sportlichen Leistungen (s. A.19) ein. So kommen also unter Umständen vierstellige Summen zusammen, die Sie für Ihr Schwimmkind jährlich berappen müssen. Notgedrungen erhebt sich die Frage, was ist davon absetzbar?

Zunächst können wir festhalten: Unter „Außergewöhnlichen Belastungen“ geht das nicht, denn das sind Ausgaben, denen man sich zwangläufig nicht entziehen kann. Sport treiben ist zwar gesund und gesellschaftlich akzeptiert, aber es bleibt eine freiwillige Entscheidung Ihres Kindes. Ein Grenzfall wäre Schwimmen nach ärztlicher Empfehlung, aber hier geht es um Gesundheits- und nicht um Leistungssport. Der Nachweis ist auch nicht ganz einfach, denn es wird eine amtsärztliche Bescheinigung und die Anwesenheit einer Fachkraft (med. Personal, Fitnesstrainer) bei der Durchführung der sportlichen Übungen vorausgesetzt.

Geht es unter dem Passus „Kinderbetreuungskosten“? Bei Kosten für Betreuungsdienstleistungen, z.B. Kindergarten oder Tagesmutter an, sind die Abzugsvoraussetzungen bereits gegeben. Es können zwei Drittel dieser Aufwendungen, jedoch maximal 4.000 Euro pro Kalenderjahr, geltend gemacht werden. Aber: Ausgeschlossen sind hingegen Kosten für Unterricht oder Freizeitbeschäftigung und darunter fällt der Sport.

Wenn Ihr Kind eine Sportschule besuchen sollte, dann können Sie 30% des Schulgeldes – höchstens aber 5.000 € je Kind pro Jahr- als Sonderausgaben steuermindernd absetzen. Es können also maximal Schulgeldzahlungen bis 16.666 EUR steuerlich Berücksichtigung finden, um den Höchstbetrag auszuschöpfen. Voraussetzung ist, dass Sie für das Kind Anspruch auf Kindergeld bzw. einen Kinderfreibetrag haben. Steuerlich abzugsfähig ist nur der Anteil des Schulgeldes, der nicht auf Beherbergungs-, Betreuungs- und Verpflegungskosten entfällt.

Alle weiteren Kosten haben Sie selbst zu tragen. Das Finanzamt verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass zusätzliche Kosten grundsätzlich mit dem Kindergeld beziehungsweise dem Kinderfreibetrag abgegolten sind.

Mitgliedsbeiträge für gemeinnützige Sportvereine sind keine Spenden und demzufolge grundsätzlich auch nicht steuerlich abzugsfähig. Das wird damit begründet, da Sportvereine gemeinnützige Zwecke “mit Eigennutz” fördern.

Eine vollkommen andere steuerrechtliche Situation ergibt sich bei gesponserten Kadersportlern:                s. https://www.pudell.com/files/pudell_und_partner/inhalte/pdf/Vortraege%20und%20Artikel/1304323334_Sportler_und_Steuern2011.pdf

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