Das Finanzamt ißt mit

Wir springen bei lokalen Wettkämpfen mit einer bescheidenen gastronomischen Betreuung ein. Müssen wir dafür auch Steuern entrichten?

„Einsam ist der Mensch erst, wenn er vom Finanzamt vergessen wird“, Gerhard Uhlenbruck, deutscher Immunbiologe

Das Finanzamt lässt Sie nicht im Stich. Bei allem Respekt vor ihrer Bereitschaft, den Verein zu unterstützen, Sie haben trotzdem die Spielregeln zu beachten. Dazu ist zunächst zu klären, ob die Umsätze als Lieferung von Lebensmitteln nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen oder als „Verzehrumsatz“ der Regelbesteuerung. Eine reine Abgabe von Speisen und Getränken[1] – allerdings keine alkoholischen – ist mit 7% zu versteuern, ebenso die Abgabe von Würsten, Pommes frites und ähnlichen standardisiert zubereiteten Speisen an einem nur mit behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen ausgestatteten Imbissstand (ermäßigter Steuersatz). Erst bei zusätzlichen Dienstleistungen geht der „Charakter der Lieferung“ über in „Sonstige Leistungen” und der Steuersatz von 7% auf 19%.

Beispiele für den ermäßigten Steuersatz sind:

  • Verkauf von Nahrungsmitteln an Imbisswagen und –ständen. Die Abgabe solcher Speisen setzt ihr Kochen, Backen, Braten oder Aufwärmen und damit eine Dienstleistung voraus, die bei der Gesamtbeurteilung des fraglichen Umsatzes zu berücksichtigen ist.
  • Verkauf von Speisen mit „Bauchladen“ zum sofortigen warmen Verzehr
  • Das Erwärmen von Speisen, da es sich dabei um ein für die Lieferung untergeordnetes Element handelt. Da sich die Zubereitung im Wesentlichen auf einfache Handlungen beschränkt, die meist nicht auf Bestellung bestimmter Kunden, sondern entsprechend der allgemeinen Nachfrage vorgenommen werden, stellt sie nicht den überwiegenden Bestandteil des Umsatzes dar und kann allein diesem nicht den Charakter einer Dienstleistung verleihen[2].

Die Dienstleistungselemente bestehen nur im Bereitstellen behelfsmäßiger Vorrichtungen für eine beschränkte Zahl von Kunden zum Verzehr an Ort und Stelle. Sie erfordern nur einen geringen personellen Einsatz. Daher handelt es sich um geringfügige Nebenleistungen, die am dominierenden Charakter der Hauptleistung, dem Liefern von Gegenständen, nichts ändern.   Also seien Sie vorsichtig mit dem Aufstellen von Tischen und Stühlen. Sie steigen zwar damit im Ansehen der Gäste, aber auch in der Umsatzsteuerlast.

Ob es sich lohnt zwischen Abhol- und Verzehrort zu trennen können, machen Sie sich schlau unter https://lsb-berlin.net/angebote/verbands-und-vereinsberatung/steuern-gemeinnuetzigkeit/verkauf-von-speisen-und-getraenken/


[1] Getränke – mit Ausnahme von Milch und Milcherzeugnissen – gehören nicht zu den ermäßigt besteuerten Waren der Anlage. Die Umsätze am Imbissstand müssen also aufgeteilt werden in 7 % und 19%-Umsätze

[2] EuGH, Urteil v. 10.3.2011, Az.: C-497/09, C-499/07 und C-501/09

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