Lt. § 223 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe bestraft, „wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt“. Auch wenn ihr Sprössling ihr eigen „Fleisch und Blut“ ist, er ist zugleich eine „andere Person“. Ob ihr Kind dabei einwilligt oder nicht, ist in diesem Fall unerheblich, da Sie in dem Fall ihre Fürsorgepflicht verletzen. § 171 StGB greift zwar erst bei „erheblicher Schädigung von körperlicher oder psychischer Entwicklung“. Wir können aber wohl davon ausgehen, dass Sie als Elternteil selbst geringen Schaden von Ihrem Kind abwenden wollen. Hinzu käme noch versuchter Betrug (Leistungsvorteil) und gegebenenfalls Missachtung des Arzneimittel- und Betäubungsgesetzes. Sollten Sie verunsichert sein, wo die Grenzen zu ziehen sind (z.B. Medikamente), dann orientieren Sie sich unter www.dopinginfo.de. Besondere Vorsicht ist bei der Nutzung von Nahrungsergänzungsmitteln geboten (s. E.14).
Nach dem 2014 beschlossenen und 2021 geänderten Gesetz gegen Doping im Sport[1] ist es verboten, ein Mittel, das in der Anlage dieses Gesetz aufgeführt ist, in nicht geringer Menge zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport zu erwerben, zu besitzen oder in oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen. Vereinfachen wir das Wortgedrechsel: Gucken Sie in die Dopingliste, sonst könnte aus Ihrem Liebesdienst eine kriminelle Handlung werden.