Zunächst einige grundsätzliche Anmerkungen zur Beitragsordnung in Sportvereinen [1]:
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrages (Vereinsbeitrag) ist in der Satzung des Vereins festgelegt. Allerdings entschließen sich die meisten Vereine für eine globale Regelung, wonach zwar Beitrags- und Umlagepflicht besteht, dabei aber keine konkreten Beträge festgelegt werden. In diesem Fall ist das Vereinsmitglied an den aktuellen Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes (entsprechend der dazu vorhandenen Regelungen im Verein) zur festgesetzten Höhe gebunden. Satzungsgemäß zählt die Mehrheit der Vereinsmitglieder. Sie müssen also auch zahlen, wenn Sie dem Beschluss nicht zugestimmt haben oder bei der Beschlussfassung abwesend waren. Das trifft nicht im Extremfall (unverhältnismäßige hohe Steigerung des Beitragssatzes) zu, wo nach dem so genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz das jeweils betroffene Mitglied zustimmen muss. Eine fristlose Kündigung ist nach einem Urteil des Landgerichtes Hamburg erst bei einer erheblichen Beitragserhöhung um 100% gerechtfertigt.
- Eine rückwirkende Erhöhung des Vereinsbeitrages ist nur dann zulässig ist, wenn es dafür eine entsprechende Satzungsgrundlage gibt. Fehlt eine solche Ermächtigung, ist sie nur möglich, wenn der Zeitraum für die rückwirkende Erhöhung so gewählt wird, dass Mitglieder, die damit nicht einverstanden sind, noch zum nächstmöglichen Kündigungstermin fristgerecht den Verein verlassen können. Wenn z.B. die Kündigung nur mit einer Dreimonatsfrist zum Jahresende möglich ist, darf der Erhöhungsbeschluss nicht in der Kündigungsfrist – also z.B. im Oktober – gefasst werden.
- Verpflichtungen zu Beitragszahlung werden immer nur von den eigentlichen Vereinsmitgliedern eingefordert (also von den Minderjährigen selbst). Als Erziehungsberechtigte haften Sie für die Beitragsschulden ihres minderjährigen Kindes immer nur dann, wenn Sie sich ausdrücklich verpflichtet haben, für diese Verbindlichkeiten aufzukommen.
- Dem Verein steht es frei, bestimmte Mitgliedsgruppen (z.B. Ehrenmitglieder, Vorstandsmitglieder) generell von der Beitragspflicht zu befreien. Diese Regelung muss allerdings ihre Grundlage in der Satzung bzw. der Beitragsordnung haben.
Überblick Vereinsbeitrag
Für den Deutschen Sportbund sind immer noch moderate Beiträge und damit der Zugang zum Sporttreiben für breite Bevölkerungskreisen kennzeichnend. Im DOSB zahlen Kinder im Durchschnitt pro Jahr 75 €, Jugendliche 132 € und Erwachsenen mit 187 € mehr als doppelt so viel an Mitgliedschaftsbeitrag wie Kinder. Schwimmvereine verlangen wegen des erhöhten Aufwandes („Badstunden“) besonders für das Training in den Leistungsgruppen mit der hohen Zahl an Wettkämpfen und Lehrgängen eine entsprechende Umlage. Eine Überprüfung von 76 Schwimmvereinen ergab einen Jahresbeitrag von 104,33 ± 59,65 € bei Kindern und 136,51 ± 82,06 € bei Erwachsenen mit erheblicher Spannbreite (30-420 € bei Kindern)[2].
Die Beitragsstrukturen sind sehr unterschiedlich zum Teil durch Geschwister- und Familienrabatt. Außerdem verlangen Vereine mit eigenen Bädern eine sehr hohe Aufnahmegebühr, dann wieder geringe Beiträge, andere splitten die Beiträge, z.B. 30 € Jahresbeitrag für Verein + 100 € Jahreskarte für Schwimmhalle.
Erscheint Ihnen das zu hoch? Dann vergleichen Sie diese Preise einmal mit einem Jahresabonnement Ihrer Schwimmhalle oder dem nächsten Fitnesscenter.
[1] s. https://lsb-berlin.net/angebote/verbands-und-vereinsberatung/mitgliedsbeitrag/
[2] Die Angaben stammen aus dem Jahr 2014. 2022 geben 16,1 Prozent der Vereine an, dass sie die Mitgliedsbeiträge als Reaktion auf die Strom- und Gaspreise erhöht haben (Sportschau vom 5.12.22).